Mandanten-Informationen
für SIE.

[Themen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht.]


|   April 2024   |   März 2024   |   Februar 2024   |   Bibliothek - Themen von A bis Z   |

 

Erstattete Krankenversicherungsbeiträge mindern Sonderausgabenabzug


Der Bundesfinanzhof stellt in 3 Entscheidungen vom 6.7.2016 und 3.8.2016 fest, dass erstattete Beiträge zur (privaten) Basiskranken- und Pflegeversicherung mit den in demselben Veranlagungsjahr gezahlten Beiträgen verrechnet werden müssen. Dabei spielt es keine Rolle, ob und in welcher Höhe die erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung abgezogen werden konnten.

Nach der Entscheidung muss eine Beitragsverrechnung auch dann vorgenommen werden, wenn die erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung nur beschränkt abziehbar waren. An der Verrechnung von erstatteten mit gezahlten Sonderausgaben habe sich durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung nichts geändert. Für die Gleichartigkeit der Sonderausgaben als Verrechnungsvoraussetzung sind die steuerlichen Auswirkungen nicht zu berücksichtigen. Die Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen führt auch dann zu keinem anderen Ergebnis, wenn aufgrund der Neuregelung die Sonderausgaben nicht mehr beschränkt, sondern unbeschränkt abziehbar sind.

Anmerkung: Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms dem Krankenversicherten die von ihm getragenen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, mindern diese Zahlungen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1.6.2016 nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

Inhalt ausdrucken
zurück zum Inhaltsverzeichnis

Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!