Mandanten-Informationen
für SIE.

[Themen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht.]


|   April 2024   |   März 2024   |   Februar 2024   |   Bibliothek - Themen von A bis Z   |

 

Herausgabepflicht von Dokumenten bei Kündigung


In einem Fall aus der betrieblichen Praxis war Folgendes im Arbeitsvertrag vereinbart: "Beim Ausscheiden des Arbeitnehmers hat der Arbeitnehmer sämtliche betrieblichen Arbeitsmittel und Unterlagen sowie etwa angefertigte Abschriften und Kopien und auch selbst gefertigte Aufzeichnungen an die Arbeitgeber herauszugeben. Ein Anspruch auf Zurückbehaltung für den Arbeitnehmer besteht nicht."

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat nun in einem Urteil vom 1.9.2016 entschieden, dass das "Ausscheiden" so zu verstehen ist, dass damit das tatsächliche Ausscheiden aus dem Betrieb gemeint ist. So ist es unerheblich, wenn - wie im Urteilsfall - über die Kündigungsschutzklage noch nicht rechtskräftig entschieden ist.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

Inhalt ausdrucken
zurück zum Inhaltsverzeichnis

Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!